Inhalt

Neufassung vom 27.08.2022

Inhalt

  • 1 Name und Sitz des Vereins
  • 2 Zweck
  • 3 Gemeinnützigkeit
  • 4 Geschäftsjahr
  • 5 Mitgliedschaft
  • 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden
  • 7 Organe
  • 8 Vermögen und Inventar
  • 9 Satzungsänderungen
  • 10 Auflösung des Vereins
  • 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Politischer Jugendring Dresden e. V.“ (kurz: „PJR Dresden e. V.“).

Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

2 Zweck

Der Verein arbeitet mit dem Ziel, Jugendmaßnahmen in offener Form für Jugendliche und junge Erwachsene zu betreiben und junge Menschen zur Selbstverwirklichung, zu einem verantwortungsbewussten Leben in Freiheit und zu aktiver Mitarbeit im demokratischen Staat und in der pluralistischen Gesellschaft zu führen.

Der Verein verfolgt daher unter anderem folgende Zwecke:

– die Förderung von Zivilcourage und Demokratie im Rahmen der Jugendhilfe,

– die Implementierung demokratischer Lösungsansätze im schulischen- und außerschulischen Rahmen,

– die Förderung von Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie des Völkerverständigungsgedanken,

– die Stärkung des Bewusstseins gegen Rassismus sowie jede Form von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und antidemokratischen Ideologien sowie

– die Stärkung eines Bewusstseins für globales ökonomisch und ökologisch nachhaltiges Handeln.

Diese Ziele sollen insbesondere durch Seminare, praxisorientierte Angebote in den Bereichen Politik, Umweltschutz, Kultur, naturwissenschaftlich-technischer Bildung, internationaler Jugendarbeit, Studienfahrten sowie durch Publikationen und Medienangebote verwirklicht werden. Der Verein kann zur Erreichung dieser Ziele mit Partnern gleicher Zielstellung zusammenarbeiten.

3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und des Beirates erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5 Mitgliedschaft

(1) Formen der Mitgliedschaft

Es sind zwei Formen der Mitgliedschaft möglich.

  1. Vollmitgliedschaft:

Sie ist an eine aktive Arbeit für den Verein geknüpft.

  1. Fördermitgliedschaft:

Sie beinhaltet die ideelle und materielle Unterstützung der Vereinsziele, insbesondere die Beratung der Organe des Vereins bei der Erreichung des Vereinszwecks.

Alle Mitglieder des Vereins haben Zugriff auf Informationen und Dokumente des Vereins. Fördermitglieder haben in allen Beratungen von Organen des Vereins Rederecht.

(2) Beginn der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können

  • jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie
  • juristische Personen, sofern sie parteipolitisch neutral sind,

werden.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von der gesetzlichen vertretenden Person zu unterzeichnen. Diese verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.

(3) Aufnahmeverfahren

Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

(4) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Ein Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und des Ablaufes einer daran anschließenden Frist von vier Wochen mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins gemäß § 2 schwer verstoßen hat oder wenn sein Verhalten den Zweck und das öffentliche Ansehen des Vereins schädigt, kann es auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes darüber muss einstimmig erfolgen.

Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich begründet mitzuteilen.

Vor Beschlussfassung der Mitgliederversammlung muss dem Mitglied die Möglichkeit zum rechtlichen Gehör gewährt werden.

Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein berechtigt, dessen Einrichtungen und Anlagen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben bei ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Vorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

6 Mitgliedsbeiträge und Spenden

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Fördermitglieder zahlen einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag beliebiger Höhe, jedoch mindestens in Höhe des normalen Jahresbeitrages.

Spenden dürfen ausschließlich für die im § 2 dieser Satzung genannten Zwecke angenommen und verwendet werden.

7 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat.

(1) Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des PJR. Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied (natürliche oder juristische Person) eine Stimme. Vertreter*innen von juristischen Personen haben ihre Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Juristische Personen sowie ihre Vertreter*innen haben in dieser Eigenschaft kein passives Wahlrecht.

Virtuelle Mitgliederversammlung

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Vorstand vorsehen, dass die Mitgliederversammlung ohne physische Anwesenheit der Sitzungsteilnehmenden am Versammlungsort einberufen wird. Die Mitglieder können ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (virtuelle Versammlung). Der Vorstand stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Teilnahme ausschließlich auf die Berechtigten begrenzt wird. Die Teilnehmenden stellen sicher, dass die Vertraulichkeit der Versammlung sichergestellt ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  1. a) die Festlegung der grundlegenden Richtlinien der Arbeit des Vereins,
  2. b) Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  3. c) Erlass von Ordnungen,
  4. d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  5. e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  6. f) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein.
  7. g) Wahl der Kassenprüfer*innen sowie
  8. h) Bildung und Verwendung von Rücklagen.

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie tagt spätestens im 3. Quartal. Sie ist außerplanmäßig binnen drei Arbeitstagen einzuberufen, sofern dies der Vorstand beschließt oder die Einberufung von einem Drittel der Vollmitglieder unter Angabe einer Tagesordnung verlangt wird. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der vorläufigen Tagungsordnung mit einer Ladefrist von 3 Wochen durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder per E-Mail oder Brief.

Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Mitgliedes ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde und mindestens ein Drittel der Vollmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von einem Monat erneut die Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vollmitglieder beschlussfähig, darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, so findet zwischen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Dabei ist dann derjenige gewählt, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Beschlussfassungen sind dann geheim vorzunehmen, wenn dies ein Mitglied beantragt. Wahlen zu Organen des Vereins sind geheim.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die protokollführende Person wird von der Mitgliederversammlung zu deren Beginn gewählt. Das Protokoll ist von der versammlungsleitenden Person und von der protokollführenden Person zu unterschreiben. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme in das Protokoll.

(2) Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus 3 Personen: eine*m Vorsitzende*n und 2 Stellvertreter*innen. Darüber hinaus können dem Vorstand bis zu 2 weitere Beisitzer*innen angehören. Der Vorstand ernennt aus seiner Mitte ein für Finanzen zuständiges Mitglied.

Vorstandsmitglieder sollen dem Vereinszweck entsprechend keine Mandatsträger*innen in Parlamenten oder der kommunalen Selbstverwaltung sein. Die weltanschauliche und parteipolitische Neutralität ist im besonderen Maße zu beachten.

Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr in Einzelwahl gewählt. Findet sich vor Ablauf der Amtsperiode kein neuer Vorstand oder finden die erforderlichen Neuwahlen nicht rechtzeitig statt, so bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Abwahl und Neuwahl des Vorstandes ist möglich, sofern sie in der Einladung als Tagesordnungspunkte angegeben wurden. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist einzeln möglich, sie bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

Aufgaben des Vorstandes sind

  1. a) die Führung des Vereins nach der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  2. b) die Aufstellung des Haushaltsplanes,
  3. c) die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
  4. d) Personalentscheidungen und Personalführung.

Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Aufnahme von juristischen Personen bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll wird durch die im Vorfeld der Vorstandssitzung zu benennende protokollführende Person erstellt. Die protokollführende Person muss nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Der Vorstand kann besondere Aufgaben Personen, z. B. Geschäftsführer*innen, Bildungsreferent*innen und Projektkoordinator*innen zur Vertretung des Vereins bevollmächtigen (§ 30 BGB). Diese vertreten den Verein im Rahmen der ihnen vom Vorstand erteilten Vollmacht. Bei der Ernennung der besonderen Vertreter sind Umfang und Zuständigkeit der Befugnisse sowie ggf. ein internes Berichtswesen durch einstimmigen Vorstandsbeschluss festzulegen und zu dokumentieren.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/ die Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, gemäß § 26 Abs. 2 BGB, gemeinsam vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Arbeit im Vorstand in einer angemessenen Höhe entschädigt werden.

(3) Der Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seiner laufenden Arbeit. Der Beirat besteht aus maximal 7 Mitgliedern. Die genaue Zahl der Beiratsmitglieder wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vereins sein. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie verlängert sich automatisch um weitere zwei Jahre sofern das Beiratsmitglied nicht von seiner Funktion zurücktritt oder der Vorstand die Entlastung des Beiratsmitgliedes der Mitgliederversammlung vorschlägt. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

8 Vermögen und Inventar

Alle Gegenstände und Rechte, die für den Verein erworben wurden, sind Eigentum des Vereins.

9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vollmitglieder.

10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sinkt die Mitgliederzahl Anzahl der Vollmitglieder des Vereins auf unter 3, so gilt der Verein automatisch als aufgelöst.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dresden, welche es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft, gleichzeitig treten allen vorherigen Satzungen und satzungsergänzenden Beschlüsse außer Kraft. Als Satzung des eingetragenen Vereins tritt diese Satzung mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Der Vorstand ist ermächtigt, um Eintragungshemmnisse zu beseitigen, in Vollmacht der Mitgliederversammlung, Beschlüsse zu fassen. Diese bedürfen des einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Die Vollmacht erlischt mit Eintragung dieser Satzung ins Vereinsregister.

Das erste Geschäftsjahr nach Beschluss dieser Satzung endet am 31.12.2022.